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Informieren Sie sich über die neuen Impressum-Richtlinien!
Mediengesetz-Novelle per 1.7.2012!
Umfangreiche neue Informationspflichten für Websites und Newsletter
Angaben für kleine Websites/kleine Newsletter:
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen.
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Bisher erforderliche Angaben für große Websites/große Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“)
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens – Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen).
- Bei Gesellschaften und Vereinen: Vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.
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